Über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kampen (Sylt) (Benutzungssatzung)
Über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kampen (Sylt) (Benutzungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GVOB1. Schl.-H. Seite 159) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 08. September 1993 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Gemeinde Kampen (Sylt) betreibt seit dem 01. Januar 1978 einen Kindergarten als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Benutzung des Kindergartens erfolgt unter Anerkennung dieser Satzung durch die/den Erziehungsberechtigte(n).
(3) Bei Zuwiderhandlung gegen die Satzungsvorschriften, trotz des Hinweises auf ein satzungswidriges Verhalten, erlischt das Benutzungsrecht mit sofortiger Wirkung unter Verfall der bereits gezahlten Gebühren.
(4) Zeigt sich im Laufe der Zeit, dass ein Kind auf Dauer eines besonders hohen Maßes an Betreuung bedarf, so kann es im Kindergarten nur verbleiben, wenn seine besonderen Bedürfnisse erfüllt werden können, ohne dass die Betreuung anderer Kinder beeinträchtigt wird.
§ 2
Der Kindergarten steht vorrangig allen Kindern aus der Gemeinde Kampen (Sylt) vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt offen.
§3
(1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag des/der Erziehungsberechtigten in der Reihenfolge der Voranmeldungen. Sie gilt für die Dauer des Kindergartenjahres vom 1. August des laufenden bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres. Erfolgt keine Abmeldung vor Ablauf des Kindergartenjahres, verlängert sich die Anmeldung um 1 weiteres Kindergartenjahr.
(2) Über eine Aufnahme außerhalb der Reihenfolge der abgegebenen Anmeldungen entscheidet der Kindergartenbeirat. Während des laufenden Kindergartenjahres kann eine Aufnahme eines Kindes nur erfolgen, wenn ein freier Platz zur Verfügung steht.
(3) Für jedes Kind muss vor Aufnahme in den Kindergarten eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung abgegebenen werden, die nicht älter als 1 Woche sein darf.
(4) Hat ein Kind den Kindergarten länger als 3 Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung des/der Erziehungsberechtigten hinsichtlich des Fernbleibens erfolgte, ist der Träger des Kindergartens berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Der/Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert.
(5) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung eines Kindes eingestellt werden.
§ 4
Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen.
§ 5
(1) Der Kindergarten ist
Montags – freitags von 8.00 – 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr geöffnet.
Für Kinder berufstätiger Eltern ist der Kindergarten zusätzlich ab 07.45 Uhr und bis 12.15 Uhr geöffnet.
(2) Um eine erfolgreiche Gruppenarbeit zu gewährleisten, sollten die Kinder bis spätestens 09.30 Uhr in den Kindergarten gebracht und nicht vor 11.45 Uhr abgeholt werden.
§ 6
Vom 22. Dezember des laufenden bis zum 02. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres bleibt der Kindergarten geschlossen. Ebenso kann aus besonderem Anlass, wie z.B. Fortbildungsveranstaltungen, Vorbereitung der Kindergartenfeste usw. er Kindergarten geschlossen werden. Nähere Einzelzeiten werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bekannt gegeben.
§ 7
Für das tägliche Spielen im Freien brauchen die Kinder zweckmäßige Kleidung. Für den Aufenthalt im Kindergarten sind Hausschuhe o. ä. und für das Turnen (September bis Juni) Turnzeug mitzubringen. Für das Schwimmen für Vorschulkinder (September bis Juni) ist Schwimmzeug und eine Einverständniserklärung der/des Erziehungsberechtigten nötig.
§ 8
(1) Beim Erkennen erster Krankheitszeichen dürfen Kinder den Kindergarten nicht besuchen, um Ansteckungen zu vermeiden. Beim Auftreten ansteckender Krankheiten innerhalb der eigenen Familie dürfen auch gesunde Kinder den Kindergarten nicht besuchen. Erst nach Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung dürfen die Kinder nach einer ansteckenden Krankheit den Kindergarten wieder aufsuchen.
(2) Fehlen die Kinder mehr als 3 Tage, ist die Kindergartenleiterin/der Kindergartenleiter zu benachrichtigen. Bei ansteckenden Krankheiten hat die Benachrichtigung sofort zu erfolgen.
§ 9
(1) Die pädagogischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind während der Anwesenheit der Kinder im Kindergarten für die Kinder verantwortlich. Dem Betreuungspersonal unbekannte Personen werden beim Abholen der Kinder nicht akzeptiert, es sei denn, die/der Erziehungsberechtigte(n) haben die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend unterrichtet.
(2) Ohne schriftliche Einwilligung eines Erziehungsberechtigten können Kinder den Kindergarten nicht alleine verlassen. Vor dem vollendeten 4. Lebensjahr darf aus versicherungstechnischen Gründen kein Kind alleine gehen.
§ 10
(1) Die Kinder sind auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthaltes im Kindergarten und bei Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb des Grundstücks durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung gegen Unfall versichert.
(2) Ein Unfall eines Kindes auf dem Weg zum Kindergarten oder auf dem Nachhauseweg ist der Leiterin/dem Leiter des Kindergartens unverzüglich anzuzeigen.
§ 11
Fragen und Beanstandungen sind mit der Gruppenleiterin/dem Gruppenleiter oder der Kindergartenleiterin/dem Kindergartenleiter zu klären. Falls keine Einigung erzielt wird, sind Beschwerden über den Kindergartenbeirat an die Gemeinde Kampen (Sylt) zu richten.
§ 12
Für die Benutzung des Kindergartens werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 13
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kampen (Sylt), 15. September 1993, der Bürgermeister der Gemeinde Kampen (Sylt)
Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Sylt-Ost, 15. September 1993, der Amtsvorsteher Amt Landschaft Sylt
II. Nachtragssatzung
Über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kampen (Sylt)
(Benutzersatzung)
Vom 15. September 1993
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. Seite 57) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung am 03. August 2005 folgende II. Nachtragssatzung erlassen:
Artikel 1
§ 5 erhält folgende Fassung:
(1) der Kindergarten ist
montags – donnerstags von 08.00 Uhr – 15.30 Uhr und
freitags von 08.00 Uhr – 13.00 Uhr geöffnet.
Für Kinder berufstätiger Eltern ist der Kindergarten zusätzlich ab 07.30 Uhr geöffnet.
(2) Um eine erfolgreiche Gruppenarbeit zu gewährleisten, sollten die Kinder bis spätestens 09.00 Uhr in den Kindergarten gebracht und nicht vor 12.00 Uhr abgeholt werden.
Artikel 2
Diese II. Nachtragssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kampen (Sylt), den 17. August 2005, der Bürgermeister der Gemeinde Kampen (Sylt)
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 10 der Hauptsatzung der Gemeinde Kampen (Sylt) durch Abdruck in der Sylter Rundschau öffentlich bekannt gemacht.
Sylt-Ost, den 17. August 2005, der Vorsteher Amt Landschaft Sylt
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